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Die obligatorische Anwendung von Kriterien für die Beschaffung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge schließt nicht aus, dass auch andere zweckdienliche Zuschlagskriterien herangezogen werden können. Sie schließt auch die Wahl von Fahrzeugen nicht aus, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit nachgerüstet wurden. Diese anderen zweckdienlichen Zuschlagskriterien können auch für Aufträge herangezogen werden, die unter die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG fallen, sofern sie in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, den Auftraggebern keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit lassen, ausdrücklich genannt werden und den Grundprinzipien des Vertrags entsprechen.
entweder — wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt — verschiedene mit dem Auftragsgegenstand…
Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu…
Bei der Entscheidung über die Anschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sollten die Auftraggeber auch energie- und umweltbezogene…
Der größte Markteffekt und das optimale Kosten-Nutzen-Verhältnis werden erreicht, wenn bei der Beschaffung von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste die…
Fahrzeuge, die aufgrund einer Nachrüstung der Definition für saubere Fahrzeuge nach Artikel 4 Nummer 4 oder für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach…
Diese Richtlinie sollte die Auftraggeber nicht davon abhalten, beim Kauf von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste jenen Fahrzeugen, die den neuesten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.