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Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Messgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit solchen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EG-Bauartzulassung, die EG-Ersteichung und für EG-Mess- und -Prüfverfahren einzuführen.
Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften…
EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der…
Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat: a) ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart…
Die einzelstaatlichen messtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Messgeräten oder Erzeugnissen. Diese Richtlinie legt daher die allgemeinen…
Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, das er von allen Änderungen bzw. Anfügungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis…
Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.