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Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Messgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, lässt die Annahme zu, dass dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so dass sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.
Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 24 Abs. 1 keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle das Prüfzeichen anzubringen.
Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
Gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollten wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen oder…
Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf: a) die messtechnischen…
Zur Erleichterung der allmählichen Einführung dieser Maßnahmen durch die Unternehmer sollte die Verwendung von Messgeräten, die gemäß den vor Annahme der…
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.