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Findet diese Anpassungsklausel keine Anwendung, so sollten die geltenden Vereinbarungen weiter in Kraft bleiben können, um deren obligatorische Neuverhandlung zu vermeiden, wenn sie unnötig wäre. Es sollte vorgesehen werden, dass auf vor dem 22. September 1996 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/74/EG geschlossene Vereinbarungen während ihrer Geltungsdauer Verpflichtungen, die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergeben, weiterhin keine Anwendung finden. Ferner begründet die vorliegende Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung zur Neuverhandlung von Vereinbarungen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG zwischen dem 22. September 1996 und dem 5. Juni 2011 geschlossen wurden.
Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 7 werden Verträge, die vor dem 19. November 1992 geschlossen worden sind, von dieser Richtlinie nicht…
Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende…
Unbeschadet des Artikels 13 gelten die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und…
Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche…
Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums von 2008 bis 2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das…
Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors aufrechtzuerhalten, sollte das Datum für das Ende der Geltung der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.