Erwägungsgrund 3 32010L0080RICHTLINIE 2010/80/EU DER KOMMISSION vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist daher erforderlich, den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG, der die Liste der Verteidigungsgüter enthält, zu ändern.
Erwägungsgrund 3 32009R1220VERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2009 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2009 zur 117. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I ist daher entsprechend zu aktualisieren —
Erwägungsgrund 3 32005R0546VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2005 DER KOMMISSION vom 8. April 2005 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vergabe von Meldelandcodes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist notwendig, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 gemäß den Bestimmungen in dem…
Erwägungsgrund 6 32009R0407Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Erwägungsgrund 3 32009R0937VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2009 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2009 zur 113. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —
Erwägungsgrund 3 32009R0490VERORDNUNG (EG) Nr. 490/2009 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2009 zur 107. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I ist entsprechend zu ändern.