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Zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung von Kreditforderungen praktisch unmöglich machen würden, abzuschaffen bzw. zu verbieten. Damit eine Gefährdung der Position des Sicherungsnehmers vermieden wird, sollten überdies Schuldner die Möglichkeit haben, auf ihre Aufrechnungsrechte gegenüber Kreditgebern rechtswirksam zu verzichten. Ebenso müsste die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen werden, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Bankgeheimnis zu verzichten, da der Sicherungsnehmer anderenfalls unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügen würde, um den Wert der Kreditforderungen richtig beurteilen zu können. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge gelten.
die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung: „(9) Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie…
ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten…
Wird eine Entscheidung, mit der ein Kreditantrag abgelehnt wird, auf eine Datenbankabfrage gestützt, so sollte der Kreditgeber den Verbraucher darüber und über…
Bei bestimmten Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die vorvertragliche Information unter Berücksichtigung…
Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag sollte die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.