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Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/47/EG vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer geltend zu machen, nicht in Anspruch genommen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
Die Mitgliedstaaten können Finanzsicherheiten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn es sich dabei um eigene Anteile des Sicherungsgebers,…
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Besitzverschaffung gemäß dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr…
Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich…
Zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vereinbarungsgemäßen Rechte des Sicherungsnehmers in Bezug auf die von ihm in Erfüllung der Verpflichtung gemäß…
Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und geklärt wird, wer tatsächlich einen Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Market…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.