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(gemäß Artikel 8) Bei der Anwendung der Leitlinien dieses Anhangs folgen die Mitgliedstaaten dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.735, „Empfehlung für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen, um den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen gerecht zu werden“. 1. ZUGANG ZUM SCHIFF Die Schiffe sollten so gebaut und ausgestattet sein, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe oder mithilfe von Rampen oder Aufzügen problemlos und sicher an und von Bord gehen kann und ihr der Zugang zu den verschiedenen Decks möglich ist. Hinweise auf diesen Zugang sollten an den übrigen Zugängen zum Schiff und an anderen geeigneten Stellen auf dem ganzen Schiff angebracht sein. 2. HINWEISSCHILDER Hinweisschilder für die Fahrgäste auf einem Schiff sollten für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, gut zugänglich und lesbar und an zentralen Punkten angebracht sein. 3. MITTEL ZUR VERBREITUNG VON ANKÜNDIGUNGEN Der Betreiber sollte dafür Sorge tragen, dass an Bord des Schiffes die Mittel vorhanden sind, um Ankündigungen etwa zu Verspätungen, Fahrplanänderungen und Dienstleistungen an Bord visuell und akustisch zu verbreiten, sodass sie auch Personen mit unterschiedlichen Formen eingeschränkter Mobilität erreichen. 4. ALARM Das Alarmsystem und die Alarmschalter müssen so konstruiert sein, dass sie für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Personen mit Lernbehinderungen, zugänglich sind und sie warnen. 5. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER MOBILITÄT INNERHALB DES SCHIFFES Handläufe, Gänge und Zugangswege, Türöffnungen und Türen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Rollstuhlfahrer die Fortbewegung ermöglichen. Aufzüge, Fahrzeugdecks, Salons für die Fahrgäste, Unterkunfts- und Waschräume müssen so konstruiert sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität in vertretbarer und angemessener Weise zugänglich sind.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitzuteilende Informationen: I. Allgemeine Angaben 1. Anzuwendende Stabilitätsanforderungen: Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B 2.…
1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen — Allgemeine Informationen a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);…
SICHERHEITSZEUGNIS FÜR FAHRGASTSCHIFFE (Diesem Zeugnis ist ein Ausrüstungsverzeichnis beizufügen(1)) (Dienstsiegel) (Staat) Ausgestellt nach den Bestimmungen…
Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG schreibt vor, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I der Richtlinie ausgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen…
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass für Personen mit eingeschränkter Mobilität ein sicherer Zugang zu Fahrgastschiffen und…
„5. Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.