Erwägungsgrund 23 32010R1177
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über Hilfeleistung in einem Hafen oder an Bord eines Schiffes vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem der Einschiffungshafen liegt bzw. — bei Personenverkehrsdiensten aus einem Drittland — in dem der Ausschiffungshafen liegt.