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Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die 5 % nicht unterschreiten und ausschließlich für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen gelten dürfen, die in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgelistet sind.
Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt,…
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der…
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollte angepasst werden, um verschiedene Änderungen, zumeist…
Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewähren…
Der Inhalt einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, die bestehende Ausnahmeregelungen und das Verzeichnis in Anhang IV betreffen, wird in dem…
Aus Gründen der Klarheit und besseren Lesbarkeit sollte die bisher in Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.