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Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Mitgliedstaaten nehmen bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, an, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.
Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dieser Richtlinie nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden.
Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der…
Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Spielzeugs zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im…
Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Spielzeugs zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines umfassenden Verfahrens, das die…
Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen.
Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im gesamten Text ist „EG-Zeichen“ durch „CE-Kennzeichnung“ zu ersetzen. 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.