Erwägungsgrund 4 32009L0005
Eine harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ferner wünschenswert im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für die Systeme zur Risikoeinstufung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG einführen müssen. Durch diese harmonisierten Kategorien könnten Verstöße, die von einem Fahrer oder Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung begangen wurden, leichter erfasst werden.