Erwägungsgrund 85 32009L0065
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, folgende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen: In Bezug auf Verwaltungsgesellschaften sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die Einzelheiten im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikten und Wohlverhaltensregeln regeln. In Bezug auf Verwahrstellen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die von den Verwahrstellen zu treffenden Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf einen OGAW, der von einer in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, konkretisieren und die Einzelheiten der Vereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft regeln. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen von Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen vereinfachen, jedoch keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts von Verwaltungsgesellschaft sein, die Geschäftstätigkeiten, für die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft mit Hilfe der Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs einschließlich der Verwaltung von OGAW in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.