Erwägungsgrund 22 32009L0065
Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW sollte die Möglichkeit haben, Vorschriften für den Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber des OGAW zu erlassen. Die Organisation der Führung und der Verwahrort dieses Verzeichnisses sollten jedoch auch weiterhin zu den Organisationsbestimmungen der Verwaltungsgesellschaft gehören.