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Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der Verwahrstelle und die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, berücksichtigen. Ist die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so sollten sich die zuständigen Behörden auf eine von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich der Art des OGAW, den die Verwaltungsgesellschaft zu verwalten befugt ist, verlassen können. Die Zulassung eines OGAW sollte weder von zusätzlichen Kapitalanforderungen auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft noch vom Sitz der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW noch vom Ort der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW abhängig gemacht werden.
Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW können den Antrag der Verwaltungsgesellschaft ablehnen, wenn Vor Ablehnung eines Antrags…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sind für die Überwachung der Angemessenheit der Modalitäten und der…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW,…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den…
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.