Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vorkehrungen beschließen und einrichten, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, wie etwa durch geeignete Bestimmungen im Rahmen der Vertriebsmodalitäten oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, ohne dass es erforderlich sein sollte, dass es sich hierbei um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handelt. Die Verwaltungsgesellschaft sollte ferner geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen, wie etwa durch Benennung einer Kontaktperson unter ihren Mitarbeitern, die für die Behandlung von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen zuständig ist. Dagegen sollte eine solche Verwaltungsgesellschaft nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verpflichtet werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat zu unterhalten.
Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften ergreifen Maßnahmen gemäß Artikel 92 und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen…
Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des…
Unbeschadet von Artikel 5 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, den…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW,…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den…
Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.