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Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW sollte die Möglichkeit haben, Vorschriften für den Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber des OGAW zu erlassen. Die Organisation der Führung und der Verwahrort dieses Verzeichnisses sollten jedoch auch weiterhin zu den Organisationsbestimmungen der Verwaltungsgesellschaft gehören.
Unbeschadet von Artikel 5 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, den…
Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den…
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so…
Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen.…
Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.