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Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Präventivmaßnahmen und Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können. Als ultima ratio sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, die Verwaltung des OGAW einzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung oder Liquidation des OGAW zu gewährleisten.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW haben jeweils die Möglichkeit,…
Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ergreifen sie geeignete Maßnahmen einschließlich der…
Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den…
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.