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Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu verbessern, sollte die Zulassung verweigert werden, wenn ein OGAW gehindert ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben. Nach seiner Zulassung sollte der OGAW frei darüber entscheiden können, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (beispielsweise aufgrund…
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder…
Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte…
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der…
Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen…
Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.