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Diese Richtlinie betrifft die Verschmelzungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten am gebräuchlichsten sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle in dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren in ihr innerstaatliches Recht zu überführen, sie sollten jedoch Übertragungen von Vermögenswerten auf der Grundlage dieser Verschmelzungsverfahren anerkennen. Diese Richtlinie hindert einen OGAW nicht daran, auf allein nationaler Basis in Situationen, in denen keiner der von der Verschmelzung betroffenen OGAW die grenzüberschreitende Vermarktung seiner Anteile mitgeteilt hat, auch andere Verfahren zu nutzen. Diese Verschmelzungen unterliegen weiterhin den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Nationale Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit sollten weder zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen diskriminieren noch strenger sein als die für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.
Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des…
Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die…
Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte…
Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen…
Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative…
Mit dieser Richtlinie wird auch die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.