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Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen OGAW von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die zuständigen Behörden des übertragenden OGAW die Verschmelzung genehmigen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anteilinhaber, die faktisch den OGAW wechseln, gebührend geschützt werden. Gehen bei einer Verschmelzung mehrere OGAW mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, so müssen die zuständigen Behörden jedes einzelnen übertragenden OGAW die Verschmelzung in enger Zusammenarbeit, die auch einen geeigneten Informationsaustausch umfasst, genehmigen. Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sollten sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die…
Für Verschmelzungen ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erforderlich.
Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden.…
Muss die vorgeschlagene Verschmelzung gemäß den für den betreffenden OGAW geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den Anteilinhabern genehmigt werden,…
Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative…
Bei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.