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Die Anteilinhaber sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden OGAW sollten außerdem die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile verlangen können oder sie, soweit möglich, in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer mit ihr verbundenen anderen Gesellschaft verwaltet wird, umwandeln können. Bei der Wahrnehmung dieses Rechts sollten keine zusätzlichen Kosten anfallen; es sollte lediglich den Gebühren unterliegen, die von den jeweiligen OGAW zur Deckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen in allen Situationen, wie in den Prospekten der übertragenden und der übernehmenden OGAW aufgeführt, einbehalten werden.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW das Recht haben, ohne…
Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.
ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf…
deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen…
eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten…
OGAW sollten ihre Anteile vertreiben können unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Einrichtungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.