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Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen.
Abweichend von Artikel 52 können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in…
Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die…
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, von einem Land, der…
Ein OGAW muss die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind,…
Unbeschadet der in Artikel 56 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 52 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien oder…
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.