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Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sollten für keinen anderen Zweck als für die gemeinsame Anlage des vom Publikum beschafften Kapitals gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln genutzt werden. In den in dieser Richtlinie genannten Fällen sollte ein OGAW nur dann Tochtergesellschaften haben können, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte, ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegte Tätigkeiten im eigenen Namen auszuüben. Eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW muss gewährleistet sein. Deshalb sollte die Gründung einer OGAW-Tochtergesellschaft in Drittländern nur in den in dieser Richtlinie genannten Fällen und zu den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen gestattet werden. Die allgemeine Pflicht, allein im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, und insbesondere das Ziel einer größeren Kostenwirksamkeit, rechtfertigen keine Maßnahmen eines OGAW, durch die die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung gehindert werden könnten.
Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist…
Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem…
Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen,…
Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in…
Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre…
Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.