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Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt. Nach Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollte der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht die Möglichkeit haben, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW den Zugang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten.
Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen…
Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW stellen sicher, dass OGAW nach der Anzeige gemäß Artikel 93 ihre Anteile innerhalb ihres Hoheitsgebiets vertreiben können.
Angesichts des mit der Richtlinie 2009/65/EG verfolgten Ziels, zu gewährleisten, dass ein OGAW seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten über ein…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die…
Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im…
Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.