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Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen Intermediär) sollten die Verwaltungsgesellschaften oder, sofern zutreffend, die Investmentgesellschaften den entsprechenden Stellen die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. Die Intermediäre sollten ihren Kunden und ihren möglichen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zukommen lassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht…
Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.
Die wesentlichen Anlegerinformationen, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen und sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und sollen die Anleger in die…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.