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Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen für den Anleger in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen seines Aufnahmemitgliedstaats oder in eine von dessen zuständigen Behörden akzeptierte Sprache übersetzen zu lassen. In den wesentlichen Informationen für den Anleger ist anzugeben, in welcher Sprache andere obligatorische Unterlagen und zusätzliche Informationen erhältlich sind. Übersetzungen sollten in der Verantwortlichkeit des OGAW angefertigt werden, der auch entscheiden sollte, ob eine einfache Übersetzung ausreicht oder eine beeidigte Übersetzung erforderlich ist.
andere Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden nach Wahl des OGAW in die Amtssprache…
Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen…
Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 3 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des…
Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.
Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen…
Jede Verpflichtung eines Emittenten, alle laufenden und regelmäßigen Informationen in alle relevanten Sprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen, in denen seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.