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Die Vorschriften dieser Richtlinie über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden umfassen auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muss für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieses OGAW oder Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, auf konsolidierter Basis zuständig sind.
Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:
Für die Aufsicht über den OGAW sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den…
Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden…
der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;
Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein…
Es ist angezeigt, in dieser Richtlinie für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW betraut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.