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Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder nicht erteilen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (beispielsweise aufgrund…
Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus…
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der…
Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu…
Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt…
Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.