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Zur verstärkten Beaufsichtigung von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, und zum besseren Schutz der Kunden von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, sollte vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten haben, wenn sie in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft wahrscheinlich beeinträchtigen können.
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner…
In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche…
Durch die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen bezüglich eines OGAW oder eines Unternehmens, das an…
Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.