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In Bezug auf die Offenlegung von Informationen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die einzuhaltenden Bedingungen für die Veröffentlichung des Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, sowie den vollständigen und detaillierten Inhalt, die Form und Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger unter Berücksichtigung der Eigenheiten und unterschiedlichen Bestandteile des betreffenden OGAW und die einzuhaltenden Bedingungen regeln, um die der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein…
Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein…
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/65/EG sind für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf…
Werden die wesentlichen Informationen für den Anleger und der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung…
Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anteilinhabern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen…
In Bezug auf das Anzeigeverfahren sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang der von den zuständigen Behörden des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.