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Die einzelstaatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene entwickelt worden ist und die im Übereinkommen über nukleare Sicherheit bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage unter der Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde sollten mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.
Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kerntechnische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass a) die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass a) sich die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer kerntechnischen…
Die Mitgliedstaaten stellen die tatsächliche Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde von ungebührlicher Beeinflussung bei der Entscheidungsfindung…
Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 8a genannten Ziels der nuklearen Sicherheit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen…
Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (im Folgenden „nationaler Rahmen“) für die nukleare Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.