Erwägungsgrund 4 32009L0071
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten für unter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit fallende Bereiche zuständig ist.