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Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte sollten laufend nach den Verwendungsbedingungen angepasst werden, die im Rahmen der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe vorgesehen werden. Da es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Zulassung (oder der Änderung, der Aussetzung oder dem Widerruf der Zulassung) eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums als Futtermittelzusatzstoff und der nachfolgenden Änderung der Höchstgehalte kommen kann, die im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen werden, von den obengenannten Höchstgehalten unberührt bleiben.
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte sollten fortlaufend den Änderungen der Rückstandshöchstgehalte angepasst werden, die für die…
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für…
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.