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Für die Anwendung dieser Richtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Dienstleistungsaufträge und zur Beobachtung sollten die Dienstleistungen in Anlehnung an bestimmte Positionen der CPV-Klassifizierung in Kategorien unterteilt werden und in zwei Anhängen nach der für sie geltenden Regelung zusammengefasst werden. Für die in Anhang II genannten Dienstleistungen sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie und nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG zur Anwendung gelangen, muss jedoch festgelegt werden, dass die betreffenden Dienstleistungsaufträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang I als auch solche des Anhangs II der Richtlinie 2009/81/EG umfassen, unterliegen den Vorschriften dieser…
die in den Anhängen I und II genannten CPV-Referenznummern zu ändern, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die…
Dienstleistungsaufträge sind nach den in Anhang I der Richtlinie 2009/81/EG genannten Kategorien
Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste gemäß Tabelle 1 des Anhangs dieser Richtlinie, soweit die öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber zur…
Im Zuge der Überarbeitung des CPV sollten auch die Listen der Tätigkeiten und Dienstleistungen in den Anhängen der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, die…
Um die Kompatibilität und Verwendbarkeit solcher Dienste auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, müssen technische Spezifikationen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.