Erwägungsgrund 1 32009L0081
Die nationale Sicherheit in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats.
Die nationale Sicherheit in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats.