Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung der Eignung der Bewerber und deren Auswahl sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen, anhand deren die Auftraggeber die Bewerber auswählen können, sowie die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie diesen Kriterien genügen. Im Hinblick auf die Transparenz sollte der Auftraggeber gehalten sein, bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Eignungskriterien zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz, die er von Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren zuzulassen.
Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 47 und 49 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 19, nachdem die Auftraggeber die…
In der Bekanntmachung für den Unterauftrag gibt der erfolgreiche Bieter die von dem Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien an,…
Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand angemessener und objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.
Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Vorschriften vorgesehen werden, wonach Auftraggeber entsprechende Angaben vor Beginn und nach Abschluss des…
Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die — in der Rechtsprechung anerkannte — Verpflichtung zur…
Ein Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.