Art. 6 32010L0089RICHTLINIE 2010/89/EU DER KOMMISSION vom 6. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinmerac und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 6 32010L0090RICHTLINIE 2010/90/EU DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyridaben und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 6 32010L0091RICHTLINIE 2010/91/EU DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metosulam und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 6 32010L0087RICHTLINIE 2010/87/EU DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenbuconazol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 6 32010L0046RICHTLINIE DER KOMMISSION 2010/46/EU vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 6 32006L0015RICHTLINIE 2006/15/EG DER KOMMISSION vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.