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Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „europäische Werke“ definiert werden, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diese Definition unter Einhaltung des Unionsrechts und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie für Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, zu präzisieren.
„europäische Werke“
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten…
Es ist wichtig, zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie nach angemessenen und in Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Instrumenten und Verfahren zu…
„europäische audiovisuelle Werke“ kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert…
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf besitzen das Potenzial, Fernsehprogramme teilweise zu ersetzen. Sie sollten daher im Rahmen des praktisch Durchführbaren…
Da diese Richtlinie nur Dienste betrifft, die für die allgemeine Öffentlichkeit in der Union bestimmt sind, sollte sie nur für audiovisuelle Mediendienste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.