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Mit der Festlegung einer Reihe praxisbezogener Kriterien soll erschöpfend geregelt werden, dass nur ein bestimmter Mitgliedstaat für einen Mediendiensteanbieter im Zusammenhang mit der Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen zuständig ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zur Vermeidung eines Rechtshoheitsvakuums in bestimmten Fällen ist es allerdings angebracht, das Niederlassungskriterium im Sinne der Artikel 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats heranzuziehen.
Kann die Frage, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, nicht nach den Absätzen 3 und 4 entschieden werden, so liegt die Zuständigkeit bei dem…
Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG im…
In den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das grundlegende Recht der Niederlassungsfreiheit verankert. Daher…
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden…
Aufgrund der Besonderheiten audiovisueller Mediendienste, insbesondere ihres Einflusses auf die Meinungsbildung der Menschen, müssen die Nutzer genau wissen,…
Im Einklang mit den Pflichten, die den Mitgliedstaaten durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auferlegt sind, sind sie verantwortlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.