Erwägungsgrund 6 32010L0024
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, sollte von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.