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1. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG entsprechende Verwendungsnormen aufgenommen werden. 2. Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als 20 °C auftreten, dürfen strengere Vorschriften für die Betriebstemperatur von Material festlegen, das für ortsbewegliche Druckgeräte bestimmt ist, die im innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG aufgenommen werden. In diesem Fall ist in der Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich der abnehmbaren Teile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, nach der Kennnummer der notifizierten Stelle die Kennzeichnung „ 40 °C“ oder eine andere entsprechende Kennzeichnung anzubringen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG,…
Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer…
Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher…
Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung,…
Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung…
1. Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.