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Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese unter bestimmten, genau definierten Umständen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, und zwar auch dann, wenn sich die Geräte im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie befinden.
Es ist zudem notwendig, auf Gemeinschaftsebene einen geeigneten Mechanismus vorzusehen, nach dem besondere Maßnahmen erlassen werden können, mit denen die…
Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern,…
Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, unter Einhaltung des Vertrags — Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Geräten und…
Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nicht den…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG)…
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.