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Die Anonymisierung sollte als einer der Grundsätze zum besseren Schutz der Privatsphäre gefördert werden. Was Fragen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre im Zusammenhang mit der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten anbelangt, sollte die Kommission, soweit angemessen, auch weiterhin den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren und eine Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einholen.
Die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Die Verarbeitung sollte gemäß dem Recht…
Bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und…
Die Entwicklungen bei der Nutzung von IP-Adressen sollten genau verfolgt werden, wobei die Arbeit, die u. a. bereits von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie…
Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Einführung von RIS wird die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Das sollte den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.