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Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den (die) zuständigen Datenschutzkoordinator(en) und den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens einbeziehen und diese Konsultation dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert werden; er sollte überprüfen, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen.
Ist ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer…
Der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert;…
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und…
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde der Europäische Datenschutzausschuss als unabhängige Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingesetzt.…
Um einen größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Datenschutzbeauftragte der Kommission gemäß…
Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern‚ sollte jede Kommissionsdienststelle einen Datenschutzkoordinator…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.