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Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere Ehepartnerinnen und — wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind — schwangere Lebenspartnerinnen von selbständigen Erwerbstätigen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb ist es notwendig, ihnen ein Recht auf Mutterschaftsleistungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sind — vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen — weiterhin dafür zuständig, diese Leistungen zu organisieren, wozu auch die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen gehört. Insbesondere können sie festlegen, in welchem Zeitraum vor und/oder nach der Entbindung das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und…
Um den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit Rechnung zu tragen, sollten selbständig erwerbstätige Frauen und Ehepartnerinnen oder — wenn und soweit sie…
In Anbetracht ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des Familienunternehmens sollten Ehepartner oder — wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt…
Der Zeitraum, in dem selbständig erwerbstätigen Frauen sowie Ehepartnerinnen oder — wenn und soweit sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind —…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.