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Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen,
Entbindung,
häusliche Pflege,
Haushaltshilfe,
Mutterschaftsgeld.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
§ 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend.
Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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