Erwägungsgrund 21 32010L0043
Bestimmte Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die möglicherweise an eine oder von einer Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, sollten nicht gestattet sein, da sie sich auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderung, wonach die Verwaltungsgesellschaft bei Ausübung ihrer Tätigkeit recht, billig und professionell sowie im besten Interesse der OGAW handeln sollte, auswirken könnten. Aus diesem Grund müssen klare Regeln im Hinblick darauf festgelegt werden, in welchen Fällen die Zahlung von Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen nicht als Verstoß gegen diese Grundsätze anzusehen ist.