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Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen sollte, sollten festgelegt werden. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so u. a. den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen.
Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem…
Ein funktionierendes Risikomanagement sollte gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die in der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anlagegrenzen, wie das…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt…
Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses besteht darin, ob die Verwaltungsgesellschaften verhältnismäßige…
Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen legen die…
Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften diesen Ansatz auf sämtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.