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Ein funktionierendes Risikomanagement sollte gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die in der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhalten. Es sollten deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt werden.
die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzelnen Kontrahenten zu begrenzen,
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt…
Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen…
Sicherzustellen ist auch, dass die Erläuterung der Risiken im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger mit den internen Verfahren der…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.